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StGB § 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs

StGB § 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs

[ Auszug: (1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstraf ... ]